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Wirtschaftsprüfung

Prüfung nach § 53 HGrG

Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere für Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung.

Worum es geht

Ist eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt, ein Landkreis oder das Land mehrheitlich an einem Unternehmen beteiligt, kann sie verlangen, dass die Abschlussprüfung erweitert wird. Nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz prüfen wir dann zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Die Pflicht zur erweiterten Prüfung ergibt sich meist aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Kommunalrecht.

Für wen die Prüfung gilt

Typische Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung sind kommunale Wohnungsgesellschaften, Stadtwerke und Versorger, Verkehrs- und Hafenbetriebe, Kliniken sowie Tourismus- und Wirtschaftsförderungsgesellschaften.

Was geprüft wird

Grundlage ist ein standardisierter Fragenkatalog des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Er umfasst unter anderem:

  • die Organisation der Geschäftsführung und des Überwachungsorgans
  • das Planungswesen, das Rechnungswesen und das Risikomanagement
  • die Einhaltung von Vergabe- und Zuständigkeitsregeln
  • Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie verlustbringende Geschäfte

Ihr Nutzen

Der Bericht nach § 53 HGrG richtet sich an die Gesellschafter aus der öffentlichen Hand, an Aufsichtsräte und an die Rechnungsprüfung. Wir formulieren unsere Feststellungen so, dass Gremien damit arbeiten können: klar, nachvollziehbar und mit konkreten Hinweisen, wo Abläufe verbessert werden sollten. Die erweiterte Prüfung führen wir in einem Zug mit der Abschlussprüfung durch, damit für Ihr Unternehmen kein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Mario Rudnick, Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Diplom-Kaufmann

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Ihr Ansprechpartner

Mario Rudnick

Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Diplom-Kaufmann

Mario Rudnick berät Unternehmer und Geschäftsführer zu Rechtsform, Nachfolge, Bewertung und Finanzierung. Seine Schwerpunkte liegen im Bilanzsteuerrecht, in Restrukturierung und Umstrukturierung sowie in der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen einschließlich Prüfungen nach § 53 HGrG.

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